Satzung


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Satzung des Fördervereines Caritas-Altenheim Röthenbach
Satzung mit Änderungen vom 09.11.pdf
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Vereinssatzung

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

 

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Caritas-Altenheim St. Michael Röthenbach e. V.“.

 

2. Er hat den Sitz in Röthenbach a. d. Pegnitz

 

3. Er ist im Vereinsregister Nürnberg eingetragen.

 

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe, durch die ideelle und finanzielle Förderung des Caritas-Altenheimes St. Michael, dessen Träger der Caritasverband für die Erzdiözese Bamberg e. V. ist. Insbesondere ist es Aufgabe des Vereins:

 

a) Ergänzende Angebote in der Betreuung und Förderung von Senioren zu machen. Fahrten, Veranstaltungen, persönliche Hilfsmittel, welche notwendig und wünschenswert sind.

 

b) Veranstaltungen und Einrichtungen des Caritas-Altenheimes St. Michael zu unterstützen.

 

c) Die Öffentlichkeitsarbeit des Caritas-Altenheimes St. Michael zu unterstützen.

 

d) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind: Durchführung von Ver-sammlungen, Vorträgen und Kursen, bzw. Teilnahme an Wanderungen, sowie deren Gleichen.

 

e) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Beiträgen, Spenden sowie durch Abhalten von Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen. (siehe § 4)

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der „Förderverein Caritas Altenheim Röthenbach e. V.“ ist ein Förderverein im Sinne

von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.

Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbst-los tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel und et-waige Gewinne des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Personen, die dem Vereinszweck entsprechende Leistungen erbringen, haben Anspruch auf Erstattung ihrer tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen und eine angemessene Abgeltung des Zeitaufwandes.

 

 

§ 4 Mittel des Fördervereins

 

Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben erhält der Verein durch:

a) Mitgliedsbeiträge,

 

b) Geld- und Sachspenden,

 

c) Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen,

 

d) Sonstige Zuwendungen.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

 

2. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt.

 

3. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Auf-nahmeantrages steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversamml-ung zu, die endgültig über den Antrag entscheidet.

 

4. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet

 

a) bei Verlust der Rechtspersönlichkeit,

 

b) durch schriftliche Erklärung zum Schluss eines Geschäftsjahres mit viertel-jähriger Kündigungsfrist,

 

c) durch Ausschluss.

 

5. Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet:

 

a) durch Tod,

 

b) durch schriftliche Erklärung zum Schluss eines Geschäftsjahres mit vierteljähriger Kündigungsfrist,

 

c) durch Ausschluss.

 

6. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die Interessen des Vereins in grober Weise verletzt werden oder wenn es mit seinem Beitrag nach schriftlicher Mahnung zwei Jahre im Rückstand ist. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.

 

7. In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft, sofern sie nicht durch Ausschluss erfolgt, besteht die Pflicht der Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes sind die Beiträge bis zum Wirksamwerden des Ausschlusses zu entrichten.

 

8. Nach Austritt oder Ausschluss besteht kein Anrecht auf Rückerstattung der ge-leisteten Beiträge. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil an Vereinsvermögen.

 

9. Mit Vorstandsbeschluss können Fördermitglieder aufgenommen werden. Förder-mitglieder können jederzeit ihre Mitgliedschaft ohne Einhaltung von Fristen be-enden. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung Fördermitglieder sind über die Aktivitäten des Vereins ständig zu informieren.

 

 

§ 6 Organe des Fördervereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a) die Mitgliederversammlung,

 

b) der Vorstand.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere

a) die Wahl des Vorstandes,

 

b) die Wahl des Rechnungsprüfers,

 

c) die Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,

 

d) die Entlastung des Vorstandes,

 

e) die Änderung der Satzung,

 

f) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

 

g) die Auflösung des Vereins.

 

2. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

 

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt durch Mitteilung in der Pegnitz-Zeitung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

 

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten und vom jeweiligen Versamm-lungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

 

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung oder des Vereins-zwecks ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

6. Jedes Mitglied hat grundsätzlich eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied kann jedoch nicht mehr als zwei Stimmen vertreten.

 

 

§ 8 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, sowie 2 stellvertretende Vorsitz-ende, dem Kassier und aus mindestens 2 Beisitzern. Er wird von der Mitglieder-versammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich.

 

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder derselben ist einzeln zur Vertretung berechtigt. Der 2. Vorsitzende ist im Innenverhältnis nur dann zur Vertretung des Vereins berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

 

3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied zu berufen.

 

4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

 

5. Der Vorstand tagt bei Bedarf. Eine Vorstandssitzung muss vom Vorsitzenden un-verzüglich einberufen werden. Wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies wünscht.

 

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwes-end ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In Eilfällen kann die Beschluss-fassung fernmündlich oder schriftlich erfolgen. In diesen Fällen beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

7. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten. Dieses ist vom Leiter der Sitzung und vom Protokollführer zu unterschreiben.

 

8. Der Vorstand ist berechtigt, die Einrichtungsleitung zu den Sitzungen einzuladen und mit beschlussfähiger Stimme daran teilnehmen zu lassen.

 

 

§ 9 Haftung

 

Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.

 

 

§ 10 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 11 Rechnungsprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Er darf nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist möglich. Ihm obliegt wenigstens einmal im Jahr die Prüfung der Kasse. Er berichtet in der Mitgliederver-sammlung über das Ergebnis der Rechnungs- und Kassenprüfung.

 

 

§ 12 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit der in § 7 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit wird das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an die Stadt Röthenbach übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für den in § 2 der Vereinssatzung bestimmten Zweck zu verwenden hat.

 

Geänderte Fassung vom 09.11.2010

(siehe Protokoll der Mitgliederversammlung)